Schäden durch Rabenvögel
Landwirte berichten von steigenden Fällen von Schäden durch Rabenvögel an landwirtschaftlichen Kulturen am Feld. Auch Schäden an Siloballen, bei denen es sich um bereits eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, können grundsätzlich nicht als Wildschaden abgegolten werden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Jagdgesetz Schusszeiten festgesetzt sind, verursacht werden.
Krähen sind zwar Wild im Sinne des Steiermärkischen Jagdgesetzes jedoch als nicht jagdbar genannt und fallen daher in die Zuständigkeit des Naturschutzes. Der Abschuss von Krähen ist durch die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens für Nebel- und Rabenkrähen geregelt
Im Zusammenhang mit der Freigabe von Krähen kommt der Dokumentation von Schäden eine wesentliche Bedeutung zu. Es wird empfohlen sämtliche von Krähen an landwirtschaftlichen Kulturen, Nutztieren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen verursachte Schäden der jeweils zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu melden. Die Schadensmeldungen werden als eine der Grundlagen für die Rabenvögel-Verordnung von der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft gesammelt an das Amt der Steirermärkischen Landesregierung, A 13 Umwelt und Raumordnung (Naturschutzabteilung), weitergeleitet.