WeiterbildungfürJagdschutzorgane

Weiterbildung für Jagdschutzorgane § 34 (5)

 

Gemäß § 34 (5) Jagdgesetz sind Jagdschutzorgane verpflichtet, für die Bestellung der Behörde einen Weiterbildungskurs, der nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, mit einer Kursbestätigung nachzuweisen.

!!! Eine bereits erfolgte Bestellung als Jagdschutzorgan erlischt, wenn der Behörde vom Jagdschutzorgan nicht rechtzeitig längstens alle 5 Jahre eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses vorgelegt wird. !!!

Die Kurse werden von der Steirischen Landesjägerschaft über den Bezirksjägermeister organisiert.

Anmeldung unter : http://www.jagd-stmk.at/jagd-in-der-steiermark/weiterbildung/jagdschutzorgane/


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