Jagdgastkartenabgeschafft!

Mit LGBL Nr. 133/2024 wurde die 23. Jagdgesetznovelle kundgemacht und ist mittlerweile in allen Teilen in Kraft getreten.

Inhalt dieser Novelle sind im wesentlichen Neuregelungen betreffend die Jagdkarten.

So lautet u.a. § 39:

„Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.“

So weit so gut; Das ist für uns grundsätzlich nichts Neues; aber:

Nun werden die Bestimmungen über die ermäßigten Jagdkarten nur mehr in 1 Absatz normiert; Vor der Novelle standen diese in den Absätzen 1 und 2 des § 39 (und in § 38, welcher aufgehoben wurde).

Vor der Novelle gab es unter § 39 aber auch noch die Absätze 3 bis 6, welche sich mit den Jagdgastkarten beschäftigten; Diese Absätze sind nun durch die ggstl. Novelle ersatzlos beseitigt worden, was zur Folge hat, daß es keine Regelungen mehr über die Jagdgastkarten gibt!

Da die Jagdgastkarten jedoch (nach wie vor) in der Überschrift zu § 39 angeführt sind, wurde von seiten des „Steirischen Aufsichtsjägerverbandes“ eine entsprechende Anfrage an das Büro Landesrätin Schmiedtbauer durchgeführt.

Und tatsächlich wurde von diesem Büro bestätigt, daß hier bei Beschlußfassung im Landtag ein Fehler passiert und man jetzt bemüht sei, diesen derart zu beheben, daß die Absätze 3 bis 6 wieder „aktiviert“ werden.

Dies kann natürlich wieder nur mit einem Beschluß des Landtages, womit diese Novelle wieder novelliert wird, geschehen. Bis dahin ist eine Ausgabe von Jagdgastkarten folglich nicht möglich, da eine gesetzliche Regelung hiefür fehlt.

Hoffen wir, dass sich die Damen und Herren Landtagsabgeordneten noch vor Beginn der Jagdzeit finden, damit Jagdgäste die Möglichkeit haben, wie vor der 23. Jagdgesetz-Novelle zu jagen.

Dr. Ulrich Haselmann


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